§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen; Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde; Bescheid einer Kollegialbehörde, Fehlen eines Hinweises auf Entscheidung des Kollegialorgans, Zurechnung nach dem äußeren Anschein; Ausfertigung durch den Bürgermeister, kein Hinweis auf Beschluss des Gemeinderats, Rechtsmittelbelehrung bezüglich Berufung an den Gemeinderat)
§ 58 Abs 3 AVG (Bescheide, Inhalt und Form; subsidiäre Geltung des § 18 Abs 4 )