- AVG (Bescheid, Rechtskraft, Grenzen; baupolizeilicher Auftrag, Erfüllung; neuer Auftrag zulässig)
VwGH 23.01.1996, 95/05/0257
Die Bf rügen, dass mit B vom 13. 3. 1992 bereits ein Auftrag zur Absicherung erteilt worden sei, sodass der neuerl Auftrag eine „res iudicata“ betreffe. Diese Rüge ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Bf während des gesamten Verf darauf hingewiesen haben, dass sie dem Auftrag zu Punkt 1. des rk B vom 13. 3. 1992 unmittelbar entsprochen hätten. Die „Absicherung“ erfolgte durch Errichtung von Holzpfosten mit dazw gespannten Plastikbändern, wodurch zwar eine Ersichtlichmachung des Gefährdungsbereiches erfolgte, aber der Zutritt von Personen weder verhindert noch erhebl erschwert wurde. Durch die von den Bf vorgenommene „Absicherung“ in Form der Erkenntlichmachung des Gefährdungsbereiches ist aber jedenfalls nach der Erlassung des B vom 13. 3. 1992 der Sachverhalt geändert worden. In der Folge waren die BauBehen mit der Frage konfrontiert, ob die gewählte Form der Absicherung ausreichend war oder nicht. (VwGH 18.04.1951, Slg 2054/A, und 14.01.1986, 84/07/0122; RK eines B erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des B geändert hat). Ggstnd des Auftrages vom 4. 1. 1993 war auch nicht die Erkenntlichmachung des Gefährdungsbereiches (eine Interpretation, die der Auftrag im B vom 13. 3. 1992 mangels Konkretisierung zugelassen hätte), sondern die Errichtung einer Abgrenzung des Gefährdungsbereiches in der Form, dass das Betreten das Gefährdungsbereiches durch Unbefugte verhindert wird.