§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; nur minderer Grad des Versehens; Irrtum bei Eintragung des Fristablaufs durch Rechtsanwalt)
VwGH 28.07.1995, 95/02/0168
Am Tag der Zustellung dieses StrafErk habe der Rechtsvertreter auf seinem Tischkalender das Ende der Berufungsfrist sofort vermerkt und mit Leuchtstift markiert, dies aber nicht mit 21., sondern mit (Montag dem) 28. 3. 1994. Dazu sei es deshalb gekommen, weil dem Rechtsvertreter das Missgeschick passiert sei, dass er beim zweimaligen Umblättern des Tischkalenders (ein Blatt pro Kalenderwoche) einmal 2 Blätter erwischt habe, welche sich ineinander verhängt hätten. Wenn der Bf den Irrtum bei der Eintragung des Fristablaufes aus einem bloß manipulativen Vorgang (dem „Umblättern des Fristenvormerkkalenders“) abzuleiten versucht, so übersieht er, dass eine korrekte Fristenvormerkung nicht nur in dem rein techn Vorgang der Eintragung der Frist, sondern auch in der Berechnung („Festsetzung“) dieser Frist besteht. Dass eine derartige Fristenberechnung überhaupt stattgefunden hat, behauptet der Bf nicht einmal, sodass im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass auf Seiten des RA nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre. Abw.