§ 68 Abs 1 AVG (Bescheid, Rechtskraft; Identität der Sache, Genehmigung eines A unter projektändernden Auflagen, neuerlicher A auf Bewilligung des ursprünglichen Projekts)
VwGH 30.01.1995, 94/10/0162
Bei den „Vorkehrungen“ gem Punkt 2 und 3 des sztigen Bew-Bescheides handelte es sich um sogen „projektsändernde Auflagen“, die in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bew darstellen (VwGH 10.12.1981, Slg 10.614/A, zur Krnt BauO 1969).