§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsbehörde, Zurückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz; Bindung der Erstbehörde an die die Aufhebung tragenden Gründe; keine Bindung an aus verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten)
VwGH 16.11.1995, 94/07/0055