§ 69 AVG (Wiederaufnahme eines Asylverfahrens wegen bewusst falscher Angaben über Identität; Außerkrafttreten des das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheides)
VwGH 31.05.1995, 94/01/0463
In der Begründung geht die bel Beh ua davon aus, dass sich der Bf den B vom 14. 9. 1993 durch objektiv unrichtige Angaben von wesentl Bedeutung für die Beh mit Irreführungsabsicht erschlichen habe und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid vom 14. 9. 1993 zugrunde gelegt worden seien. Es sei erwiesen, dass der Bf seinen AsylA unter Angabe falscher persönl Daten gestellt habe. Dies sei ohne Zweifel zu dem Zweck erfolgt, die Beh dadurch in die Irre zu führen und so zu einem positiven Ergebnis im Asylverf zu gelangen. Die Verschleierung der wahren Identität des Bf lasse außerdem erhebl Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens im Asylverf aufkommen. Die bel Beh verwies auf die im Rahmen einer niederschriftl Einvernahme am 4. 2. 1992 aufgestellte Behauptung des Bf, wonach dieser nie zuvor im Ausland gewesen sei, anderseits jedoch auf die vom Bf abgenommenen Fingerabdrücke durch die BPolDion Wien am 2. 3. 1973. Es sei daher davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen des Bf auf die Gewährung von Asyl abgezielt habe, jedoch in keiner Weise mit dem in seiner Heimat Erlebten übereinstimme.