§ 6 AVG (Anbringen bei unzuständiger Behörde, Weiterleitung; gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden; keine Weiterleitung erforderlich; Einbringung einer ausdrückl an den Gemeinderat gerichteten Berufung; Entscheidung durch den zuständigen Gemeindevorstand)
§ 73 Abs 1 AVG (Anträge und Berufungen, unverzügliche Entscheidung, spätestens sechs Monate nach deren Einlangen)