§ 69 Abs 1 Z 1 AVG (Wiederaufnahme, neue Tatsachen oder Beweismittel; neue Befundergebnisse, bezogen auf szt bestandene Tatsachen)
VwGH 27.02.1995, 90/10/0137
Neue Befundergebnisse - die sich auf szt bestandene Tatsachen beziehen müssen - können durchaus einen WA-Grund darstellen. Anders steht es mit den vom SV gezogenen Schlussfolgerungen. Weder ein Irrtum des SV noch neue Schlussfolgerungen stellen einen WA-Grund dar (Rsp bei Hauer-Leukauf, HdB des österr VerwVerf4, 609).