§ 49a VStG (Anonymverfügung; Rechtswirkungen [der Strafhöhe] einer gegenstandslos gewordenen Anonymverfügung im nachfolgenden Strafverfahren)
VwGH 18.12.1995, 95/02/0538
Der VwGH hat zur gleichartigen Regelung des § 50 Abs 6 VStG (vgl auch VfGH 26.09.1995, B 2198/95) die Ansicht vertreten, dass Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache durch eine verspätete Einzahlung „gegenstandslos“ geworden seien; daraus folge aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten VerwStrafVerf auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafen keine rechtl Bedeutung zugekommen sei (VwGH 29.01.1993, 93/17/0010-0015, und die dort zit Vorjud). Auch der VfGH ging in seiner Rsp zu § 50 Abs 6 VStG davon aus, dass eine gegenstandslos gewordene Organstrafverfügung keinerlei Rechtswirkungen auf das nachfolgende StrafVerf habe (VfSlg 7714 und die Beh in einem solchen Fall so vorzugehen habe, als ob eine Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre (VfSlg 7303). Wendet man diese Grundsätze auf die Vorschrift des § 49a Abs 6 VStG an, so ist es rechtl unerhebl, in welcher Höhe in der Anonymverfügung eine Geldstrafe festgesetzt wurde und sohin auch, ob diese Geldstrafe der gemäß § 49a Abs 1 VStG erlassenen V entsprochen hat oder nicht. Abw.