§ 1 Abs 2 VStG (anzuwendendes Recht, Strafe richtet sich nach dem zur Tat geltenden Recht, es sei denn, das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht wäre für den Täter günstiger, Strafdrohung maßgeblich; keine Strafe bei Wegfall der Strafbarkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung)