§ 62 Abs 2 35 Nö BauO 1976 (Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen, oder die Belästigungen über das örtlich zumutbare Maß erwarten lassen; Vorkehrungen zur Abwehr der Belästigungen; subjektives Recht)