§ 26 Abs 1 VwGG (Beschwerdefrist; Beschwerdeerhebung an VfGH ohne Einfluss auf Dauer und Lauf der Frist zur Beschwerdeerhebung an VwGH)
VwGH 26.01.1996, 95/02/0585
Die vorliegende Beschw wurde verspätet eingebracht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bf zunächst gegen denselben B Beschw an den VfGH erhob, welcher mit Beschluss den A auf Bewilligung der VerfHilfe abwies und den Bf gem § 18 VerfGG 1953 aufforderte, iSd § 17 Abs 2 leg cit die Beschw innerhalb von vier Wochen durch einen (selbst gewählten) RA einzubringen. Entgegen der Ansicht des Bf wurde durch die Einbringung der Beschw an den VwGH innerhalb der erwähnten, vom VfGH gesetzten Frist nicht die BeschwFrist iSd § 26 Abs 1 Z 1 VwGG gewahrt. Für den Rechtsstandpunkt des Bf findet sich keine Rechtsgrundlage. Zurückweisung.