§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag, wenn Behandlung der Beschwerde sowieso gemäß § 33a abgelehnt werden würde)
VwGH 17.11.1995, 95/02/0332 0333
Es widerspräche dem Gedanken der Prozessökonomie, ein - mitunter aufwendiges - Verf zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschw und des Vorliegens eines (taugl) Wiedereinsetzungsgrundes durchzuführen, wenn - bei erfolgreichem WiedereinsetzungsA - die Behandlung der Beschw gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden würde. Ein WiedereinsetzungsA bedarf daher aus prozessökonom Gründen keiner (gesonderten) Erledigung, wenn bei allfälliger Bew der Wiedereinsetzung ohnedies die Behandlung der Beschw abzulehnen wäre.