§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; irrtümliche Rückausfolgung der eingeschriebenen an VwGH gesandten Beschwerde an den Bf durch Post)
VwGH 26.01.1996, 95/02/0292
Der vorliegende WE-A wird damit begründet, die Beschw sei bereits am 3. 7. 1995 zur Post gegeben worden, wobei die „eingeschriebene“ Aufgabe mittels des (dem A) angeschlossenen Aufgabescheines bestätigt worden sei. Durch ein Versehen der Post sei die eingeschriebene Sendung allerdings „zurückgestellt“ und am 4. 7. 1995 in der Kanzlei des einschreitenden RA zugestellt worden. Durch die rechtzeitige Postaufgabe sei die BeschwFrist gewahrt. Aus prozessualer Vorsicht werde in eventu der WE-A gestellt, zumal ein Verschulden des Bf bzw des einschreitenden RA nicht vorliege.