§ 34 Abs 2 VwGG (Zurückweisung, Mängelbehebungsauftrag, ordnungsgemäße Erfüllung; Nicht- bzw bloße Teilerfüllung des Verbesserungsauftrages gilt als Zurückziehung der Beschwerde)
§ 24 Abs 2 VwGG (Schriftsätze, Beibringung entsprechend vieler Ausfertigungen für andere Verfahrensparteien, Ablichtung eines Beschwerdeschriftsatzes ohne Unterschrift des RA)