§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Säumnisbeschwerde, Nachholen des Bescheides, Vorlage, keine, Parteien, Erklärung der Klaglosstellung)
VwGH 30.01.1996, 94/04/0171
Das Verf über eine SäumnisBeschw ist gem § 33 Abs 1 VwGG auch dann einzustellen und die Beschw als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn der nachgeholte B erst nach Fristablauf (§ 36 Abs 2 VwGG) dem VwGH vorgelegt wird. Im BeschFall hat die bel Beh die Vorlage des nachgeholten B unterlassen, sodass demnach die der bel Beh gesetzte Frist jedenfalls ungenützt abgelaufen ist. Die bfd Parteien sind - wie sie selbst ausdrückl vorbringen - hinsichtl der geltend gemachten Verletzung der E-Pflicht als klaglos gestellt anzusehen (vgl dazu die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit, Dritte Auflage, Seite 320 und 321 wiedergegebene Jud).