§ 89a StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung; keine Pflicht der Behörde, sich mit der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auseinanderzusetzen)
§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, ua Unterschrift des Genehmigenden; keine Anwendung auf Verordnungen)