§ 8 Abs 1 StrRegG (Verurteilung durch inländisches Gericht; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Rückgängigmachung)
VwGH 17.05.1995, 94/01/0669
Der A des Bf lautete dahingehend, dass die ihn betreffende, näher beschriebene Eintragung im Strafregister „auf Grund des Urteiles des EGMR vom 21. 9. 1993 unzulässig“ und „diese Eintragung gemäß § 8 Abs 3 StRegG zur Gänze rückgängig zu machen ist“.