§ 11 Abs 1 ARG (Wochenend- und Feiertagsruhe; Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen; Abwendung unmittelbarer Gefahren; Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens)
VwGH 15.12.1995, 95/11/0372
Dass die Arbeiten auf der Baustelle „durch andere Professionisten“ nicht termingerecht hätten beendet werden können, dass die bereits angekündigte Betriebseröffnung nicht zeitgerecht hätte erfolgen können sowie das Pönalezahlungen in beträchtl Höhe hätten fällig werden können, reicht nicht aus, um die Arbeiten unter die Ausnahmeregelungen des § 11 Abs 1 ARG subsumieren zu können. Der Bf bringt nichts vor, wodurch das Unternehmen, dessen Organ iSd § 9 Abs 1 VStG er ist, gehindert gewesen wäre, die von ihm zu erstellenden Arbeitserfolge ohne Vornahme von Arbeiten während der Wochenendruhe zu erbringen und worin die unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründe iSd Gesetzes gelegen wären. Abw.