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VwGH 27. 2. 1995, 90/10/0121 (NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ)

JudikaturNATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZZfV 1997/289ZfV 1997, 113

§ 5 Abs 1 Oö NSchG 1982 (Seeuferzone von 500 m, Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild, Ausmaß der Einsehbarkeit unbeachtlich; Wohnwagen)

VwGH 27.02.1995, 90/10/0121

1. Als maßgebend für diese Eingriffswirkung wurde von den GA der Umstand angesehen, dass die Wohnwagen aufgrund ihrer Form, Farbe und Größe als landschaftsfremde Elemente zu bewerten sind, die einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen und nicht in deren Struktur passen, maW als „nicht hergehörig“ empfunden werden. Dass dies zutrifft, ist bei einem Gebiet, das gekennzeichnet ist durch eine Abfolge von Wiesen- und Baumflächen, vermischt mit lockerer Bebauung mit Wohn- und Wirtschaftsobjekten eines gänzl anderen Typus als es Wohnwagen sind, nicht zu bestreiten. Ein solcher Fremdkörper stellt auch in einer schon von menschlichen Eingriffen geprägten Landschaft einen Eingriff iSd § 5 Abs 1 des Oö NSchG 1982 dar.

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