§ 24 Abs 8 WehrG (für „Untauglich“ befundene Wehrpflichtige; neuerliche Stellung bei Anhaltspunkten für die Änderung ihrer Eignung; für untauglich erklärter erfolgreicher Spitzensportler)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0214, 0219
1. Aus der Aufhebung des § 24 Z 10 durch BGBl 1988/343 ist zu schließen, dass auch als „Untauglich“ befundene Wehrpflichtige einer neuerl Stellung unterzogen werden können.