§ 73 Abs 1 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, mangelnde geistige und körperliche Eignung, keine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit)
VwGH 22.09.1995, 93/11/0245
§ 73 Abs 1 KFG sieht die Entziehung der Lenkerberechtigung ua bei Fehlen der geistigen oder körperl Eignung vor. Die im § 30 Abs 1 zweiter Satz KDV genannte nötige kraftfahrspezif Leistungsfähigkeit betrifft die Erteilungsvoraussetzung der körperl und geistigen Eignung. Fehlt - wie im Falle der Bfin - dem Besitzer einer Lenkerberechtigung die nötige kraftfahrspezif Leistungsfähigkeit, so mangelt es ihm - auch wenn keine Krankheit vorliegt - an der geistigen und körperl Eignung zum Lenken von Kfz (VwGH 24.09.1991, 91/11/0050, und 04.02.1992, 91/11/0120).