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VwGH 6. 11. 1995, 95/04/0146 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1997/243ZfV 1997, 101

§ 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Befähigungsnachweis, Nachsicht, volle Befähigung, keine; Gastgewerbe, allgemeines Vorbringen zu mehr als 10jähriger erfolgreicher und gewinnbringender Führung eines Hotels)

VwGH 06.11.1995, 95/04/0146

Im BeschwFall ist hinsichtl der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (volle Befähigung) strittig, ob der Bf - auch - die betriebswirtschaftl Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalkulation einschließl der Preisrechnung und die rechtl Kenntnisse im vollen Umfang besitzt. Nun trifft es zwar zu, dass es unschlüssig wäre, wenn die Annahme fehlender Befähigung ausschließl auf den negativen Prüfungserfolg gegründet würde (VwGH 21.01.1960, 1249/58). Derartiges hat die bel Beh aber nicht unternommen. Sie hat vielmehr (auch) darauf abgestellt, dass die ausländ Ausbildung des Bf und die von ihm nicht näher konkretisierte fachl Tätigkeit allein für die Beherrschung des gesamten, im § 2 der Gastgewerbe-BefähigungsnachweisV umschriebenen Prüfungsstoffes nicht als ausreichend anzusehen seien. In der Beschw wird gar nicht behauptet, dass der Bf im VerwVerf ein Vorbringen erstattet habe, wonach er die erforderl betriebswirtschaftl Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalkulation einschließl der Preisrechnung und die rechtl Kenntnisse (in welcher Form auch immer) erworben hätte. Seine BeschwRüge geht vielmehr dahin, dass er „seit mehr als 10 Jahren in leitender Position ein Hotel erfolgreich und gewinnbringend führt und zwar auch in Zeiten rückläufigen Tourismus“, was „ausreichende betriebswirtschaftl und rechtl Kenntnisse“ voraussetze. Mit diesem bloß allg Vorbringen kann der bel Beh keine rechtswidrige G-Anwendung angelastet werden. Der vom Bf gezogene Schluss ist näml schon von seiner Prämisse her nicht nachvollziehbar, weil Art und Ausmaß der von ihm erbrachten Leistungen („in leitender Position“) nicht konkret dargetan werden. Ebenso vermag der BeschwHinweis auf die Organisationstätigkeit für die „Internationale Pferdesportwoche K“ nicht durchzudringen. Dies schon deshalb, weil daraus nicht hervorgeht, dass mit dieser Tätigkeit überhaupt die hier in Frage stehenden, von der PrüfungsV geforderten (spezif) Kenntnisse angesprochen werden.

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