§ 22 Abs 1 ASchG 1972 (Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung; Beschäftigung von mehr als 250 Arbeitnehmer; mehrere Betriebe, aber eine besondere Gefährdung für erheblichen Teil der Arbeitnehmer, Reinigungsarbeiter)
VwGH 28.07.1995, 95/02/0191