§ 74 Abs 2 Z 1 GewO (Betriebsanlagen, Auflagenvorschreibung, Gefährdungseignung, keine bloß abstrakte Eignung; Begründungsmangel)
VwGH 19. 12 1995, 95/04/0120
Was die Frage des „Gefährdungsbegriffes“ im § 74 Abs 2 Z 1 GewO anlangt, würde eine bloß abstrakte Eignung einer gewerbl Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, weil hiefür eine konkrete Eignung Voraussetzung ist. Auch wenn ein derartiger GefährdungsBegriff seinem ges Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitl Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraussetzt, sondern es genügt, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann, so bleiben die Ausführungen in der Stellungnahme der MA 15 (Gesundheitswesen) vom 8. 2. 1995 doch (bloß) im allg.