§ 366 Abs 1 Z 3 GewO (Strafbestimmung, Betriebsanlage, Betreiben ohne Genehmigung; Befristete Genehmigung)
VwGH 28.11.1995, 93/04/0049
Dem Bf wurde im InstZug einer VerwÜbertretung gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO zur Last gelegt. Mit rk B d LH Tir wurde der A KG, deren gewerberechtl Geschäftsführer der Bf ist, im Grunde des § 77 GewO die gewerbebeh Genehmigung für den weiteren Betrieb der Aluminiumgießerei im Standort K, bis 18. 12. 1991 unter Auflagen erteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bew des Betriebes einer gewerbl Betriebsanlage gem § 77 GewO nur befristet erteilt werden darf. Fest steht danach näml, dass die A KG ihre Betriebsanlage im Standort K in dem vom angef B umfassten Zeitraum 7. 1. 1992 bis 20. 2. 1992 ohne die erforderl Genehmigung betrieben hat. Der Bf selbst geht davon aus, „dass ein B hinsichtlich des A auf Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung für die Zeit nach dem 18. 12. 1991 nicht vorliegt“. Ob ein Organ der GewerbeBeh oder die Nachbarn stillschweigend den Betrieb einer bewpflichtigen Anlage „tolerieren“ ist für die Annahme eines Verstoßes gegen § 366 Abs 1 Z 3 GewO ohne Belang.