§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, rechtsmissbräuchliche Eheschließung)
VwGH 22.11.1995, 95/21/1031
Nach stRsp VwGH handelt es sich bei der rechtsmissbräuchl Eingehung einer Ehe mit einer österr Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtl bedeutsamer Berechtigungen um ein die öff Ordnung erhebl beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache iSd § 18 Abs 1 leg cit darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öff Ordnung (konkret des öff Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (VwGH 29.06.1995, 95/18/0970, ua). Die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmissbräuchl zwecks Erlangung fremdenrechtl bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus. Es war somit nicht erforderl, dass die oben dargestellten Motive in einem gerichtl Verf festgestellt werden mussten.