§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit)
§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (bestimmte Tatsachen, mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender bzw wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen; bloße Ermahnung keine rechtskräftige Bestrafung; Ärgerniserregung bzw Lärmerregung keine schwerwiegenden Übertretungen)