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VwGH 22. 11. 1995, 95/21/0274 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/208ZfV 1997, 90

§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, sechsmalige Übertretung des § 64 Abs 1 KFG )

VwGH 22.11.1995, 95/21/0274

Unter der Annahme, dass der Bf tatsächl über eine im ehemaligen Jugoslawien erteilte Lenkerberechtigung verfügt, wäre er gem § 64 Abs 5 KFG aufgrund dessen berechtigt gewesen, in Österr ein Kfz bis längstens ein Jahr nach Begr seines ordentl Wohnsitzes im Bundesgebiet zu lenken. Selbst wenn man dem Bf in bezug auf das erstmalige Lenken eines Kfz in Österr nach Ablauf dieser Frist hinsichtl derselben ein Versehen konzedierte und diesen ersten Verstoß nicht als gravierend betrachtete, so musste ihm jedenfalls aufgrund der erstmaligen Bestrafung wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG die Rechtswidrigkeit jedes künftigen Lenkens eines Kfz ohne österr Lenkerberechtigung bewußt gewesen sein. Von daher liegt ihm hinsichtl der weiteren sechs Verstöße gegen § 64 Abs 1 KFG Vorsatz zur Last. Die vorsätzl Missachtung einer zentralen kraftfahrrechtl Norm wie der das § 64 Abs 1 leg cit, wonach das Lenken eines Kfz auf Straßen mit öff Verkehr nur aufgrund einer von der (zuständigen österr) Beh erteilten Lenkerberechtigung zulässig ist, stellt aber eine schwerwiegende VerwÜbertretung iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG dar.

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