§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Betretung bei der „Schwarzarbeit“, einmalige Betretung ausreichend)
§ 21 FrG (Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, in bestimmten Fällen unbefristet, sonst Höchstdauer von 10 Jahren, Bedachtnahme auf die für die Erlassung maßgeblichen Umstände)