§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Prognoseentscheidung, Gesamtfehlverhalten, Dauer des Wohlverhaltens, vier Jahre; späterer rechtmäßiger Aufenthalt)
VwGH 15.12.1995, 95/21/0007
Um eine Prognose gem § 18 Abs 1 FrG treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Bf zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des § 18 Abs 2 FrG. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des § 18 Abs 2 FrG zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Bf seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Bf gesetzten, iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Dazu kommt, dass sich der Bf seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland aufhält. Die bel Beh zog diese Umstände nicht in ihre Überlegung mit ein. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.