§ 6 Abs 3 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Verlängerungsantrag, spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer, materiell-rechtliche Frist, Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, keine Wiedereinsetzung, keine diesbezügliche Verletzung der Manuduktionspflicht)
§ 13 Abs 2 AVG (fristgebundene Anbringen, schriftliche Einbringung)