§ 26 FrG (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, Wegfall der seinerzeitigen Gründe; geänderte Umstände, keine, Verjährung der Verwaltungsübertretungen)
VwGH 18.09.1995, 95/18/0780
Entscheidend ist, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Bei der E über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des B, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 03.11.1994, 94/18/0540).