§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Notwendigkeit, um Abschiebung zu sichern; Notwendigkeit muss dem Bescheid zu entnehmen sein)
VwGH 17.11.1995, 95/02/0467
Zur Erlassung eines SchubhaftB ist es nicht erforderl, dass ein Verf zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bereits eingeleitet worden ist. Es genügt, dass Grund zur Annahme besteht, ein derartiges künftiges Verf werde zu sichern sein, weil die Gefahr bestehe, dass sich der betreffende Fremde diesem Verf entziehen werde.