§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Voraussetzung, Notwendigkeit für bestimmte, näher genannte Zwecke; Irrelevanz, ob Beschwerde über Feststellung gemäß § 54 aufschiebende Wirkung zuerkannt wird)
VwGH 28.07.1995, 95/02/0207
Die bel Beh geht nicht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung ihres B durch Beschl des VwGH der Beschw des Mitbet, betr Feststellung gemäß § 54 FrG, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, käme dem bei der von der bel Beh zu treffenden E keine Relevanz zu. Es kann näml erst eine in einem FeststellungsVerf nach § 54 FrG, betr die Unzul der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land, die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen; diese ist auch abzuwarten, ehe die Abschiebung (in dieses Land) durchgesetzt wird (§ 54 Abs 4 FrG). Eine unter diesem Aspekt völkerrechtswidrige Abschiebung wird durch diese Best ausgeschlossen, wenngleich der betreffende Fremde des Ergehen dieser in Schubhaft abzuwarten hat, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anhaltung in der Haft gegeben sind. Selbst wenn daher der VwGH der dbzgl Beschw, betr den B nach § 54 FrG, bereits die aW zuerkannt hätte, hätte das rechtens nicht zur Feststellung führen dürfen, dass die für die Fortsetzung der Anhaltung des Bf in Schubhaft maßgebl Voraussetzungen nicht vorlägen. Umsoweniger kann der bel Beh daher zugestimmt werden, dass der Beschl betr die Zuerkennung der aW „andernfalls“ unterlaufen werden würde. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.