§ 32 Abs 2 FrG (Grenzkontrolle, Zurückweisen eines Fremden, Verdacht auf beabsichtigte Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung; Beweislastverteilung; Angabe, „Ferialpraxis“ nachgehen zu wollen)
VwGH 28.07.1995, 95/02/0135
Die Regelung des § 32 Abs 3 FrG ist als „Beweislastverteilung“ dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgebl Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat. Der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückw berechtigt ist.