§ 52 Abs 4 erster und zweiter Satz FrG (Schubhaftbeschwerde, Entscheidung durch unabhängige Verwaltungssenate, Prüfungsumfang, Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt bei noch anhaltender Schubhaft, im Übrigen Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte; eingeschränkte Prüfungskompetenz)