§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnungsantrag; Entscheidung über Flüchtlingseigenschaft)
VwGH 17.05.1995, 94/01/0404
Die Bfin erachtet den angef B für rechtswidrig, weil ihrer Auffassung nach ein AusdehnungsA iSd § 4 AsylG 1991 von ihr gestellt worden sei. Es sei der angef B ohne entspr A der Bfin ergangen.