§ 59 Abs 4 GehG (Dienstzulagen, für Ausübung bestimmter Funktionen bzw höherwertiger Aufgaben; Dienstzulage nur für taxativ aufgezählte Fälle, keine Rechtslücke, keine verfassungsrechtlichen Bedenken)
VwGH 24.01.1996, 95/12/0360
2. Der VwGH hat keine verfassungsrechtl Bedenken gegen die bestehenden Regelungen über die Dienstzulage, insb auch nicht gegen § 59 GehG, der von seinem Wortlaut her eine klare und unmißverständl Aussage über die abzugeltenden qualitativen Mehrdienstleistungen trifft. Eine solche Dienstzulage ist eben nur für die im G taxativ aufgezählten Fälle vorgesehen, zu denen der Fall der Bfin aber nicht gehört. Abw.