§ 13 Abs 3 Sbg GSG 1970 (Bringungsgemeinschaft, Einbeziehung von Grundstückseigentümern; Antrag des Eigentümers oder der Bringungsgemeinschaft, Bringungsanlage muss einzubeziehenden Grundstücken zum Vorteil gereichen; zwangsweise Einbeziehung in Bringungsgemeinschaft muss als Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse gelegen sein)