§ 35 Abs 1 Tir FLG 1978 (Agrargemeinschaften, Organe; Verwaltungssatzung sieht keine der Organe vor; Zuweisung der Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes dem Gemeinderat und der Vertretung nach außen dem Bürgermeister; keine Umdeutungsmöglichkeit des Gemeinderates als Ausschuß und des Bürgermeisters als Obmann)
VwGH 14.12.1995, 93/07/0181