Art 137 B-VG (Klagen, Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch im Verwaltungswege zu erledigen sind; Rückforderung eines Strafbetrages mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Strafverfügung, Zinsenforderung erst ab Ablauf der vom Kläger selbst gesetzten Frist)
§ 27 VfGG (Kosten, kein Erfordernis der ziffernmäßigen Verzeichnung; gilt nicht für Klagen nach § 37 ff VfGG )