Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag; Legitimation, keine; kein unmittelbarer Eingriff, zumutbarer Umweg; Widmung eines Nachbargrundstücks, Anfechtung eines allfälligen Baubescheids)
VfGH 19.06.1996 V 44/96
Die ASt hatten im Hinblick auf §§ 92 und 93 Nö BauO in Bezug auf die Baulichkeiten des bereits bestehenden Betrieb und sie haben in Bezug auf dessen Erweiterungen und Änderungen bzw gegebenenfalls in Bezug auf Neuerrichtungen künftiger Bauten die Möglichkeit, sich als Nachbarn an den baubeh BewVerf zu beteiligen. Damit steht den ASt insoweit ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung des behaupteten rechtswidrigen Eingriffes in ihre Rechtssphäre zur Verfügung.