Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; keine Anwendung im Anlassfall und den diesem gleichzuhaltenden Fällen; Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren; Aufhebung der aufgrund aufgehobener Gesetzesstelle erlassenen Verordnung)