§ 15 Abs 2 VfGG (Eingaben an VfGH, bestimmtes Begehren; bei Beschwerden ist Aufhebungsantrag essentiell; Fehlen bedeutet inhaltl Mangel der Beschwerde, keine Mängelverbesserung)
§ 18 VfGG (formelle Mängel der Eingabe, Verbesserungsauftrag)
§ 87 Abs 1 VfGG (Beschwerden; Erkenntnis, Feststellung der Rechtsverletzung und gegebenenfalls Aufhebung des angef B; keine reformatorische Entscheidungsbefugnis des VfGH)