§ 82 Abs 1 VfGG (Beschwerdefrist, sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides; Zurückweisung als verspätet, keine Hemmung des Fristenlaufes durch Antrag auf Verfahrenshilfe)
§ 61 VwGG (Verfahrenshilfe, sinngemäße Geltung der Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren)