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VfGH 26. 2. 1996, B 1867/94 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 1996/2472ZfV 1996, 905

§ 43 Abs 3 Wr BehindertenG 1986 (Kostenbeitragsregelung; Leistung eines Kostenbeitrages bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Behinderten; Familienbeihilfe kein zu berücksichtigender Einkommensbestandteil)

VfGH 26.02.1996, B 1867/94

Mit der Meinung, dass auch die Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil anzusehen sei, weil nach dem G nur die Unterbringung und Verpflegung gesichert sein müsse, nicht aber auch sonstige Aspekte des Lebensunterhaltes, setzt sich die Beh im ErsatzB in Widerspruch zur Rechtsanschauung des VfGH, die dieser im ersten Rechtsgang mit Erk VfSlg 13.052/1992 geäußert hat. Wenngleich eine Wortinterpretation die von der Beh vertretene Meinung nicht ausschließt, verbietet sie sich bei Beachtung des Grundsatzes, dass Ge im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren sind. Aus dem zit Erk ergibt sich, dass § 43 Abs 3 iVm § 11 Abs 3 WBHG dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtl Kostenbeitragsregelung den von der Beh angenommenen Inhalt hätte, weil dann näml die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot (vgl VfSlg 8831/1980, S 426; 10.292/1984, S 762 ff; 10.306/1984, S 817 f) missachtet würde.

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