§ 79 Abs 2 Z 3 SchiffahrtsG 1990 (Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession, Nachweis der Verfügbarkeit über erforderliche Schiffahrtsanlagen an vorgesehenen Anlegestellen)
§ 79 Abs 2 Z 3 SchiffahrtsG 1990 (Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession, Nachweis der Verfügbarkeit über erforderliche Schiffahrtsanlagen an vorgesehenen Anlegestellen)