§ 20 Abs 2 VolksgruppenG (Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden, Übersetzung in Sprache der Volksgruppe auf Verlangen, Verpflichtung der Behörde unabhängig von Sprache des vorangegangenen Verfahrens und Zeitpunkt der Antragstellung; Heiratsurkunde, slowenische Übersetzung)
VfGH 05.03.1996, B 974/94