Art 118 Abs 6 B-VG (ortspolizeiliche Verordnungen, Abwehr oder Beseitigung das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände; Abgrenzung zu Durchführungsverordnungen; Baden als Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens; keine Ermächtigung, Strafhöhe der Verwaltungsübertretung festzulegen)